Mitteilungen nach § 15 a Wertpapierhandelsgesetz (Directors' Dealings)

Nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz haben Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, und Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen, sobald die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5 000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht oder überschreitet.
 

Directors' Dealings 2009 nav_button_yellow.gif pdf (21 KB)
Directors' Dealings 2008 nav_button_yellow.gif pdf (96 KB)
Directors' Dealings 2007 nav_button_yellow.gif pdf (35 KB)