Kursinformationen
Entsprechenserklärung
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz des Vorstandes und des Aufsichtsrates
der BAUER Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Deutscher Corporate Governance Kodex
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2010 wurde und wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers jeweils bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Abweichend von Ziffer 3.8 ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung in Bezug auf die Aufsichtsratsmitglieder in der D&O-Versicherung nicht vereinbart. Aufgrund der maßvollen Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in der Satzung wird ein entsprechender Selbstbehalt für den Aufsichtsrat nicht befürwortet. Auch ohne einen entsprechenden Selbstbehalt werden die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben verantwortungsbewusst wahrnehmen.
- Abweichend von Ziff. 4.1.5, Ziff. 5.1.2 und Ziff. 5.4.1 wird bei der Besetzung von Führungsfunktionen, bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats keine angemessene Berücksichtigung bzw. Beteiligung von Frauen vorgesehen. Insbesondere wird die Einführung einer Frauenquote aus Gründen der Chancengleichheit nicht befürwortet. Die Besetzung dieser Funktionen soll unabhängig vom Geschlecht erfolgen, so dass weder das Geschlecht der Frau noch das Geschlecht des Mannes bevorzugt oder benachteiligt werden soll. Zudem soll keine Benachteiligung eines Kandidaten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung erfolgen.
- Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt. Kompetenz und Leistungsfähigkeit können nicht anhand starrer Altersgrenzen bestimmt werden. Bei der Neubestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern liegt die Verantwortung hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Mitgliedern bei den beteiligten Personen, die das Alter bei der Beurteilung der Fähigkeiten der ausgewählten Person in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sollte ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aufgrund des Alters nicht mehr fähig sein, das Amt in angemessenem Umfang wahrzunehmen, so wird auf die Vernunft der handelnden Personen vertraut.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.6 nur eine feste und keine erfolgsorientierte Vergütung. Mit der Festlegung einer lediglich fixen Vergütung soll der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden. Dessen Überwachungsfunktion soll unabhängig von monetären Anreizen sein.
- Der Konzernabschluss zum 31.12.2010 war abweichend von Ziffer 7.1.2 nicht binnen 90 Tagen sondern binnen 105 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich. Aufgrund der internationalen Struktur der Unternehmensgruppe nehmen die Fertigstellung und die Konsolidierung der Einzelabschlüsse erhebliche Zeit in Anspruch. Im Sinne einer gewissenhaften Rechnungslegung wird weiter an einer Verbesserung der Rechnungslegungsprozesse gearbeitet.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 08.12.2011
|
Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt |
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz des Vorstandes und des Aufsichtsrates
der BAUER Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Deutscher Corporate Governance Kodex
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2009 wurde und wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers jeweils bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Abweichend von Ziffer 3.8 ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung in Bezug auf die Aufsichtsratsmitglieder in der D&O-Versicherung nicht vereinbart. Aufgrund der maßvollen Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in der Satzung wird ein entsprechender Selbstbehalt für den Aufsichtsrat nicht befürwortet. Auch ohne einen entsprechenden Selbstbehalt werden die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben verantwortungsbewusst wahrnehmen.
- Abweichend von Ziff. 4.1.5, Ziff. 5.1.2 und Ziff. 5.4.1 wird bei der Besetzung von Führungsfunktionen, bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats keine angemessene Berücksichtigung bzw. Beteiligung von Frauen vorgesehen. Insbesondere wird die Einführung einer Frauenquote aus Gründen der Chancengleichheit nicht befürwortet. Die Besetzung dieser Funktionen soll unabhängig vom Geschlecht erfolgen, so dass weder das Geschlecht der Frau noch das Geschlecht des Mannes bevorzugt oder benachteiligt werden soll. Zudem soll keine Benachteiligung eines Kandidaten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung erfolgen.
- Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt. Kompetenz und Leistungsfähigkeit können nicht anhand starrer Altersgrenzen bestimmt werden. Bei der Neubestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern liegt die Verantwortung hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Mitgliedern bei den beteiligten Personen, die das Alter bei der Beurteilung der Fähigkeiten der ausgewählten Person in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sollte ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aufgrund des Alters nicht mehr fähig sein, das Amt in angemessenem Umfang wahrzunehmen, so wird auf die Vernunft der handelnden Personen vertraut.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.6 nur eine feste und keine erfolgsorientierte Vergütung. Mit der Festlegung einer lediglich fixen Vergütung soll der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden. Dessen Überwachungsfunktion soll unabhängig von monetären Anreizen sein.
- Der Konzernabschluss zum 31.12.2009 war abweichend von Ziffer 7.1.2 nicht binnen 90 Tagen sondern binnen 110 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich. Aufgrund der internationalen Struktur der Unternehmensgruppe nimmt die Fertigstellung und die Konsolidierung der Einzelabschlüsse erhebliche Zeit in Anspruch. Im Sinne einer gewissenhaften Rechnungslegung wird weiter an einer Verbesserung der Rechnungslegungsprozesse gearbeitet.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 09.12.2010
|
Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt |
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz des Vorstandes
und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governace Codex
Deutscher Corporate Governance Kodex
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2008 wurde und wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers jeweils bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Abweichend von Ziffer 3.8 ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung in Bezug auf die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder in der D&O-Versicherung für den Vorstand und für den Aufsichtsrat nicht vereinbart. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) eingeführte Neuregelung für den Vorstand wird innerhalb der gesetzlichen Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2010 in der D&O-Versicherung vereinbart werden. Aufgrund der maßvollen Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in der Satzung wird ein entsprechender Selbstbehalt für den Aufsichtsrat nicht befürwortet. Auch ohne einen Selbstbehalt in Höhe von maximal des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung werden die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben verantwortungsbewusst wahrnehmen.
- Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt. Kompetenz und Leistungsfähigkeit können nicht anhand starrer Altersgrenzen bestimmt werden. Bei der Neubestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern liegt die Verantwortung hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Mitgliedern bei den beteiligten Personen, die das Alter bei der Beurteilung der Fähigkeiten der ausgewählten Person in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sollte ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aufgrund des Alters nicht mehr fähig sein, das Amt in angemessenem Umfang wahrzunehmen, so wird auf die Vernunft der handelnden Personen vertraut.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.6 nur eine feste und keine erfolgsorientierte Vergütung. Mit der Festlegung einer lediglich fixen Vergütung soll der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden. Dessen Überwachungsfunktion soll unabhängig von monetären Anreizen sein.
- Der Konzernabschluss zum 31.12.2008 war abweichend von Ziffer 7.1.2 nicht binnen 90 Tagen sondern binnen 111 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich. Aufgrund der internationalen Struktur der Unternehmensgruppe nimmt die Fertigstellung und die Konsolidierung der Einzelabschlüsse erhebliche Zeit in Anspruch. Im Sinne einer gewissenhaften Rechnungslegung wird weiter an einer Verbesserung der Rechnungslegungsprozesse gearbeitet.
Schrobenhausen, den 10.12.2009
|
Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt |
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz
des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft
Deutscher Corporate Governance Kodex
Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" wurde und wird mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Die monetären Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder umfassen fixe und variable Bestandteile. Abweichend von Ziffer 4.2.3 und Ziffer 4.2.5 werden Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre, Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen als variable Vergütungskomponenten nicht gewährt.
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.6 nur eine feste und keine erfolgsorientierte Vergütung.
- Der Konzernabschluss zum 31.12.2007 war abweichend von Ziffer 7.1.2 nicht binnen 90 Tagen sondern binnen 113 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich.
Schrobenhausen, den 11.12.2008
|
Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt |
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Deutscher Corporate Governance Kodex
Die BAUER Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14.06.2007 mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen:
- Die monetären Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder umfassen fixe und variable Bestandteile. Abweichend von Ziffer 4.2.3 und Ziffer 4.2.5 werden Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre, Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen als variable Vergütungskomponenten nicht gewährt.
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt.
- Im Rahmen eines Antrags des Vorstands vom 30.07.2007 auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmerseite anstelle eines verstorbenen Aufsichtsratsmitglieds wurde abweichend von Ziffer 5.4.3 die gerichtliche Bestellung nicht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.7 nur eine feste und keine erfolgsorientierte Vergütung.
- Der Konzernabschluss zum 31.12.2006 war abweichend von Ziffer 7.1.2 nicht binnen 90 Tagen sondern binnen 115 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 06.12.2007
|
Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt |
Am 27.06.2007 wurde festgestellt, dass untenstehende Entsprechenserklärung im Zeitraum vom 08.12.2006 bis 27.06.2007 nicht korrekt veröffentlicht wurde und von der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und des Vorstands vom 08.12.2006 abgewichen hat. Versehentlich sind die Ziffer 4 und die Ziffer 6 der untenstehenden Entsprechenserklärung bei der Formatierung für die Internetveröffent-lichung entfallen, so dass im bezeichneten Zeitraum diese beiden Ziffern nicht veröffentlicht worden sind. Dieser Fehler hat sich auch im Geschäftsbericht der BAUER AG fortgesetzt, so dass im Rahmen des Corporate Governance Bericht bei der Wiederholung der Entsprechenserklärung auch die Ziffern 4 und 6 ungenannt geblieben sind.
Nachfolgend die korrekte Fassung der Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 08.12.2006:Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Deutscher Corporate Governance Kodex
Die BAUER Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12.06.2006 mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen:
- Von Ziffer 2.3.3 wird aufgrund der diesjährigen Aufnahme der Börsennotierung in Zukunft nicht mehr abgewichen, so dass für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre seitens des Vorstands gesorgt wird.
- Die monetären Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder umfassen fixe und variable Bestandteile. Abweichend von Ziffer 4.2.3 werden Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre, Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen als variable Vergütungskomponenten nicht gewährt. Entsprechend der Ziffer 4.2.4 der neuen Fassung des Corporate Governance Codex wird die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds nicht unter Namensnennung offengelegt, da die Hauptversammlung am 28.04.2006 mit Dreiviertelmehrheit anderweitig beschlossen hat.
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt.
- Im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmerseite vom 27.03.2006 wurde abweichend von Ziffer 5.4.3 die gerichtliche Bestellung nicht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet.
- Im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung vom 28.04.2006 hat der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse gebildet, so dass insbesondere mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) von Ziffer 5.3.2 nicht mehr abgewichen wird.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.7 des Kodex nur eine feste Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Anhang des Konzernabschlusses und nicht im Corporate Governance Bericht individualisiert ausgewiesen.
- Abweichend von Ziff. 6.6 sind im Corporate Governance Bericht des Geschäftsberichts für das Jahr 2005 Angaben zum Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern nicht enthalten.
- Der Konzernabschluss ist abweichend von Ziffer 7.1.2 spätestens 120 Tage nach Ende des Geschäftsjahres und die Zwischenberichte sind spätestens 55 Tage nach Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich.
- Die BAUER AG hat im Geschäftsbericht für das Jahr 2005 eine Liste von Drittunternehmen unter Nennung von Name, Sitz und Höhe der Beteiligung veröffentlicht, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält, jedoch fehlen in der Auflistung in Abweichung zu Ziff. 7.1.4 die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 08.12.2006
|
gez. Prof. Thomas Bauer Vorstandsvorsitzender |
Dr. Klaus Reinhardt, General a.D. Aufsichtsratsvorsitzender |
Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex
Gemäß § 161 Aktiengesetz
Die BAUER Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 02.06.2005 (veröffentlicht am 20.07.2005) mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen:
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt.
- Der Konzernabschluss wird abweichend von Ziffer 7.1.2 spätestens 120 Tage nach Ende des Geschäftsjahres fertig gestellt und öffentlich zugänglich sein.
- Ziffer 2.3.3 (Wahrnehmung der Aktionärsrechte sowie Stimmrechtsvertretung der Aktionäre) findet aufgrund der derzeitigen Aktionärsstruktur der BAUER AG keine Anwendung.
- Abweichend von Ziffer 4.2.3 besteht die Vergütung für den Vorstand bei der BAUER AG nur aus dem Fixum inkl. dem geldwertem Vorteil und einer erfolgsabhängigen Tantieme. Aktienoptionen gibt es für den Vorstand derzeit nicht. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht im Internet veröffentlicht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates informiert den Aufsichtsrat, nicht jedoch die Hauptversammlung, über die Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstandes und deren Veränderung.
- In Abweichung zu Ziffer 4.2.4 erfolgt die Angabe der Vergütung für den Vorstand nicht individualisiert.
- In Abweichung zu Ziffer 5.3.2 wird kein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet, der sich mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements beschäftigt.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.7 des Kodex nur eine feste Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert ausgewiesen; zum Bilanzstichtag 31.12.2004 erfolgte noch keine individualisierte Ausweisung der Vergütung.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 09. Dezember 2005
|
gez. Prof. Thomas Bauer |
Dr. Klaus Reinhardt, General a.D. |
Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der BAUER Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der Regierungs-kommission
Deutscher Corporate Governance Kodex
Gemäß § 161 Aktiengesetz
Die BAUER Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen:
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratmitglieder wird abweichend zu Ziffer 5.1.2 bzw. 5.4.1 nicht festgelegt.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten abweichend von Ziffer 5.4.5 des Kodex nur eine feste Vergütung.
- Der Konzernabschluss wird abweichend von Ziffer 7.1.2 erst 120 Tage nach Ende des Geschäftsjahres fertig gestellt und öffentlich zugänglich sein.
- Ziffer 2.3.3 (Wahrnehmung der Aktionärsrechte sowie Stimmrechtsvertretung der Aktionäre) findet aufgrund der derzeitigen Aktionärsstruktur der BAUER AG keine Anwendung.
- Abweichend von Ziffer 4.2.3 besteht die Vergütung für den Vorstand bei der BAUER AG nur aus dem Fixum inkl. dem geldwertem Vorteil und einer erfolgsabhängigen Tantieme. Aktienoptionen gibt es für den Vorstand derzeit nicht. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht im Internet veröffentlicht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates informiert den Aufsichtsrat, nicht jedoch die Hauptversammlung, über die Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstandes und deren Veränderung.
- In Abweichung zu Ziffer 4.2.4 erfolgt die Angabe der Vergütung für den Vorstand nicht individualisiert.
- In Abweichung zu Ziffer 5.3.2 wird kein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet, der sich mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements beschäftigt.
- In Abweichung zu Ziffer 5.4.5 erfolgt die Aufstellung der Vergütung der Aufsichtsratmitglieder nicht individualisiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 2-fache, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das 1,5-fache der Vergütung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
- Ziffer 6.1 (Veröffentlichung von Tatsachen, die den Börsenpreis beeinflussen) sowie Ziffer 6.6 (Beeinflussung des Börsenpreises durch Veräußerung von Aktien durch Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder) treffen nicht zu, da die BAUER AG kein börsennotiertes Unternehmen ist.
Darüber hinaus folgt die BAUER Aktiengesellschaft bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Schrobenhausen, den 12. Dezember 2004
|
gez. Dr-Ing., Dr. Ing. Karlheinz Bauer |
gez. Prof. Thomas Bauer |
